Die elterliche Sorge für Väter nichtehelicher Kinder
Das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2010 die Rechte von Vätern nichtehelicher Kinder ausgeweitet. In ihrem folgenreichen Urteil (BVerfG, 1 BvR 420/09) kippten die Karlsruher Richter die bisherige gesetzliche Regelung, nach der Väter nichtehelicher Kinder für ein gemeinsames Sorgerecht auf die ausdrückliche Zustimmung der Mutter angewiesen waren, unabhängig des Wohls betroffener Kinder. Vor diesem Hintergrund sind derzeit alle deutschen Gerichte verpflichtet, beiden Elternteilen ein gemeinsames Sorgeecht einzuräumen, wenn dies im Interesse des Kindeswohls ist.
Die Familienrechtsspezialisten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter verdeutlichen am Beispiel eines Urteils des Kammergerichtes Berlins vom 07. Februar 2011, wie die Vorgaben von Deutschlands höchster Rechtsinstanz praktisch umgesetzt werden.
Das Urteil des Kammergerichts Berlin bezog sich auf die Klage eines Vaters, der das gemeinsame Sorgerecht für seinen im Oktober 2007 nichtehelich zur Welt gekommenen Sohn beantragte. Die Mutter des Kindes widersetzte sich dem Begehren und hatte sich bisher geweigert, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, die den Vater an der elterlichen Sorge hätte teilhaben lassen. Dies war noch vor Schaffung der neuen Rechtslage durch das Bundesverfassungsgericht vom zuständigen Familiengericht für rechtens befunden worden.
Der Kindesvater begehrte die Teilhabe an der elterlichen Sorge, da dies seiner Ansicht nach dem Kindeswohl am besten entsprach. Er argumentierte, aufgrund seiner persönlichen Charaktereigenschaften, seiner Bildung und seines Engagements könne er die Entwicklung seines Sohnes fördern. Weiterhin habe das Kind mit seiner Unterstützung bisher eine hervorragende Entwicklung erfahren. Es sei im Interesse des Kindes, wenn es ihn in wichtigen Entscheidungen über seine Lebensführung als gleichberechtigten Elternteil erfahre. Dies lasse sich nur durch eine Teilhabe an der elterlichen Sorge erreichen.
In seinem Urteil berief sich das Kammergericht Berlin auf die vom Bundesverfassungsgericht geschaffene Rechtslage. Solange es keine Neuregelung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen gäbe, müsse auf Antrag eines Elternteils beiden Eltern das gemeinsame Sorgerecht zugestanden werden, wenn dies für das Kindeswohl angeraten sei. Im verhandelten Rechtsstreit sah es dies als gegeben an. Der Kindesvater habe seit der Geburt seines Sohnes eine Vertrauensbeziehung zu dem Kind. Er sei zudem zweifellos willens und fähig zur bestmöglichen Sorge für seinen Sohn. Dem Kindeswohl entspräche es am besten, wenn beide Elternteile als vorbildhafte Orientierungsperson erfahren werden könnten, die gleichermaßen Einfluss auf wichtige Entscheidungen nähmen.
Die aus Art. 6 Abs. II GG hervorgehenden Elternrechte des Vaters bewertete das Gericht höher als das Interesse der Mutter an einer einmischungsfreien Erziehung des Kindes. Die für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts benötigte Kompromissbereitschaft sei ihr ebenso wie dem Kindesvater zuzumuten. Dem Begehren des Vaters auf Teilhabe an der elterlichen Sorge gab das Gericht darum Recht.
Wird vor Gerichten um das Sorgerecht für gemeinsame Kinder gestritten, sollten sich alle Parteien unbedingt eines erfahrenen Rechtsbeistandes versichern. Die Familienrechtsspezialisten der Kanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen stellen ihre langjährige Erfahrung hierfür gerne zur Verfügung.
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