Grundsatzentscheidung

WKZ Wohnkompetenzzentren: Wichtige Info zu alten Bausparverträgen, die von Auflösung betroffen sind

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Zinsen bleiben bislang unberücksichtigt; BGH zögert – offenbar im Sinne des Verbraucherschutzes

Ludwigsburg, 01.08.2017. Die Experten der WKZ Wohnkompetenzzentren weisen in dieser Woche auf eine aktuelle Entscheidung, man möchte eher sagen Nichtentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, der sich auf alte Bausparverträge bezieht. Es ging um die Frage, ob Bonuszinsen bei der Erreichung der Bausparsumme miteingerechnet werden dürfen. „Grundsätzlich gilt, dass der BGH entschieden hat, dass alte Bausparverträge, die die Kunden in den letzten zehn Jahren nicht in Anspruch genommen haben, die aber zuteilungsreif sind, von den Bausparkassen einseitig gekündigt werden dürfen“, sagt Jens Meier, im Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren. Erst im Februar hatte der BGH den Bausparkassen dieses Recht zugesichert.

Über diese Entscheidung hatte es in Deutschland viele Diskussionen gegeben. Bürger wie Verbraucherzentralen hatten hierzu geklagt, aber weitgehend verloren. Nun hat der BGH einen Verhandlungstermin (Az.: XI ZR 537/16 und XI ZR 540/16) abgesagt, weil sich die Parteien, betroffen war die BHW Versicherung, außergerichtlich geeinigt hatten. „Für die Betroffenen ist die Grundsatzentscheidung sicher wenig erbaulich, für die Bausparkassen aber nahezu eine existentielle Frage, denn sie können heute die Zinsen nicht mehr erwirtschaften, die sie einstmals versprochen haben“, so der Vorstand der WKZ Wohnkompetenzzentren, Jens Meier.