Vertrag

MCM Investor Management AG über Wohnen auf Zeit

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In den meisten Fällen werden Mietverträge unbefristet abgeschlossen und enden mit einer Kündigung seitens einem der Vertragspartner. Bei sogenannten Zeitverträgen endet das Mietverhältnis zu einem bestimmten Stichtag. Hier gibt es rechtliche Dinge zu beachten.

Magdeburg, 29.07.2020. „Zeitmietverträge sind nicht die Regel, kommen aber doch immer wieder vor. Für einen Mieter hat dieses Wohnen auf Zeit meist keine konkreten Vorteile. Der Nachteil besteht auf jeden Fall darin, dass es nicht möglich ist, eine ordentliche Kündigung innerhalb der vereinbarten Laufzeit einzureichen. Bei einem normalen unbefristeten Vertrag stellt das hingegen kein Problem dar“, erklärt die MCM Investor Management AG aus Magdeburg. „Auf der anderen Seite bietet der befristete Vertrag für beide Vertragsparteien auch Planungssicherheit. Eigentümer können so beispielsweise ihre Immobilie temporär vermieten und sie später wieder selbst nutzen“.

MCM Investor Management AG: Vermieter in der Mietwohnung

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Viele Mieter stellen sich die Frage, ob der Vermieter die Mietwohnung betreten darf – schließlich ist es sein Immobilieneigentum – die MCM Investor klärt auf.

Magdeburg, 29.06.2020. In dieser Woche beschäftigt sich die MCM Investor Management AG aus Magdeburg mit dem Thema, ob Vermieter der Zutritt zur Mietwohnung erlaubt ist. „Natürlich ist es von Seiten des Vermieters sehr verständlich, wissen zu wollen, ob sein Immobilieneigentum gut behandelt wird oder ob sich ein Mieter beispielsweise über Verbote, wie die Haltung von Haustieren hinwegsetzt“, erklärt die MCM Investor Management AG. Wichtig zu wissen sei laut MCM Investor aber, dass der Vermieter kein gesetzliches Besichtigungsrecht inne hält. „Manche Vermieter fügen eine Klausel im Mietvertrag hinzu, diese ist aber unwirksam“, betont die MCM Investor und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: III ZR 289/13).

MCM Investor Management AG: Wohnfläche der Immobilie nachmessen

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Wer eine Immobilie mietet oder kauft, sollte unbedingt die Wohnfläche nachmessen. Stimmt diese nämlich nicht mit der im Vertrag angegebenen Quadratmeterzahl überein, zahlt man unnötig mehr Geld für die Miete oder die Nebenkosten.

Magdeburg, 02.04.2020. Die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg raten dringend dazu, die Wohnfläche der Immobilie nachzumessen und zu prüfen, ob diese mit der angegeben Quadratmeterzahl im Miet- oder Kaufvertrag übereinstimmt. „Von der Quadratmeterzahl hängt schließlich ab, wie hoch die Nebenkosten sind, aber auch die Miete in Mietobjekten. Zur Wohnfläche zählt man offiziell die als Wohnraum vermieteten Räume, also gehören Flur, wenn vorhanden Balkon oder Loggia, Keller, Garage, Wasch- oder Trockenräume nicht dazu“, erklärt die MCM Investor Management AG und bezieht sich dabei auf Angaben des Deutschen Mieterbunds (DMB).

Viele Leute fragen sich unterdessen, wie es sich eigentlich mit den Schrägen im Dachgeschoss verhält. „Im Dachgeschoss zählen Raumteile unter einem Meter Höhe nicht zur Wohnfläche dazu. Wenn die Angaben im Vertrag extrem abweichen von dem, was man in der Immobilie vorfindet, sollte man auf jeden Fall Zollstock oder Maßband dabei haben. Dies allein reicht aber nicht aus und man sollte sich einen Vermessungsexperten suchen, der nämlich auch Kriterien wie Säulen, Heizungsnischen oder Fenstervorsprünge prüft“, weiß die MCM Investor Management AG aus Magdeburg.