Missachtung der Aushangpflicht kann teuer werden

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Firmen müssen Gesetze und Verordnungen zugänglich ma-chen

Das Arbeitsrecht verpflichtet den Arbeitgeber dazu, seinen Mitarbeitern be-stimmte Gesetze und Verordnungen sowie im Betrieb anwendbare Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen frei zugänglich zu machen. Dadurch sollen sich Beschäftigte problemlos über ihre Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz infor-mieren können. Als Kommunikationsplattformen können Aushänge, Auslagen oder Bekanntmachungen dienen. Verstößt ein Betrieb gegen die Aushang-pflicht, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 2.500 Euro bestraft werden.

Je nach Branche kann es dabei unterschiedliche Vorgaben bei den Veröffent-lichungsrichtlinien geben. Die wichtigsten aushangpflichtigen Gesetze sind das Arbeitszeitgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Ladenschlussge-setz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nebst einer korrespondieren-den Bestimmung aus dem Arbeitsgerichtsgesetz sowie das Mutterschutzgesetz, sofern mehr als drei Frauen im Betrieb beschäftigt sind. Ferner sind im Betrieb geltende Tarifverträge sowie Betriebsvereinbarungen auszuhängen. Generell sind von einem Betrieb diejenigen Gesetze auszuhängen, in dessen Schutzbe-reich die Arbeitnehmer fallen. Die Röntgenverordnung muss beispielsweise immer dann ausgehängt werden, wenn der Arbeitgeber eine Röntgeneinrich-tung betreibt.

Zur öffentlichen Platzierung der gesetzlichen Bestimmungen eignen sich das sogenannte Schwarze Brett, der Pausenraum oder andere Aushangorte. Unzu-lässig ist es, die Vorschriften im Personalbüro oder beim Abteilungsleiter auf-zubewahren, da dort in aller Regel eine ungestörte Lektüre nicht möglich ist und der Arbeitgeber Rückschlüsse auf bestimmte Umstände ziehen könnte – liest beispielsweise eine Arbeitnehmerin im Mutterschutzgesetz nach, spricht einiges dafür, dass sie sich über ihre Rechte aufgrund bestehender Schwan-gerschaft informieren will.

Sind eine Mehrzahl der deutschen Sprache unkundiger Mitarbeiter von den Aushängen betroffen, kann dies eine zusammenfassende Übersetzung der aushangpflichtigen Gesetze erfordern, wenn es denn solche fremdsprachigen Publikationen auf dem Markt (z.B. von Behörden) gibt. Darüber hinaus müssen sich die gesetzlichen Vorgaben immer auf dem aktuellsten Stand der Rechtsla-ge befinden. Gibt es mehrere Standorte oder erstreckt sich der Betrieb über mehrere Stockwerke, sind diese jeweils mit einer Ausgabe der Vorschriften auszustatten.

Als Alternative zum ausgedruckten Aushang kann in geeigneten Fällen auch ein elektronischer Zugang über das Intranet der Firma möglich sein. Dazu muss einerseits garantiert sein, dass jeder Mitarbeiter stets freien Zugang zu einem Computer hat und andererseits Vorkehrungen zum Schutz vor Ände-rungen der Dokumente bestehen.

Zur Person:
Tobias Schwartz, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Geschäftsführer der LKC Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München-Bogenhausen.

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