BGH: Praxisklinik muss Möglichkeit der stationären Aufnahme bieten
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 6 November 2018BGH: Praxisklinik muss Möglichkeit der stationären Aufnahme bieten
Eine Arztpraxis darf nicht mit dem Begriff "Praxisklinik" werben, wenn sie keine Übernachtungsmöglichkeiten bietet. Das hat der BGH mit Beschluss vom 17.10.2018 bestätigt (Az.: I ZR 58/18).
Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Urteil vom 27. Februar 2018 bereits entschieden, dass eine Zahnarztpraxis, die ihren Patienten keine Möglichkeit zu einer auch nur vorübergehenden stationären Aufnahme bietet, nicht mit dem Begriff "Praxisklinik" werben darf und hob damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen auf (Az.: 4 U 161/17). Für den Verbraucher ist die Werbung irreführend, da er bei dem Begriff Klinik zumindest die Möglichkeit einer stationären Aufnahme erwartet, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Der Zahnarzt in dem zu Grunde liegenden Fall ist jedoch der Auffassung, dass der Verbraucher mit dem Begriff Klinik lediglich die Möglichkeit eines operativen Eingriffs erwarte. Da dies auf seine Praxis zutreffe, legte er Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde hat der BGH zurückgewiesen.