Wo lauern Fallen bei der Angabe von Versandkosten?
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 24 May 2017
An welchen Stellen muss eigentlich in Online-Shops über Versandkosten informiert werden? Dürfen Versandkosten geschätzt werden? Müssen für Lieferungen in das Ausland Versandkosten angegeben werden? Im Rechtstipp der Woche werden Antworten auf diese und weitere Fragen gegeben.
Wo muss über die Versandkosten informiert werden?
Wenn man Verbrauchern Waren anbietet, ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV anzugeben, ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Im Onlinehandel genügt es, bei Angeboten einen allgemeinen Hinweis aufzunehmen (z.B. "zzgl. Versandkosten") und diesen mit einer Versandkostenaufstellung zu verlinken. Diese Informationen müssen dabei auf einer Seite, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss, so platziert werden, dass sie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sind (BGH, Urteil v. 04.10.2007, I ZR 143/04 - Versandkosten).
Zusätzlich muss, soweit die Versandkosten nicht direkt auf den Angebotsseiten in konkreter Höhe genannt werden, eine separate Nennung der Versandkosten in konkreter Höhe im Warenkorb erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009, I ZR 50/07).
Weiter ist die Angabe der Versandkosten unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nach § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB im Rahmen der hervorzuhebenden Pflichtinformationen notwendig.