BFH: Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 24 January 2017BFH: Befreiung von der Erbschaftssteuer beim Familienheim
Ehepartner und Kinder des Erblassers können bei einem geerbten Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen auch über die geltenden Freibeträge hinaus von der Erbschaftssteuer befreit sein.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für Ehepartner und Kinder gelten im Erbfall Freibeträge. Bei einer vererbten Immobilie kann ggf. noch über die Freibeträge hinaus eine Befreiung von der Erbschaftssteuer möglich sein. Dazu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Bei der Immobilie muss es sich um ein sog. Familienheim handeln, das der Erblasser auch selbst bewohnt hat. Zudem muss der Erbe das Familienheim für mindestens zehn Jahre selbst bewohnen.