OLG Hamm: Sittenwidrigkeit eines einseitigen Erbverzichtsvertrags
Verfasser: pr-gateway on Monday, 16 January 2017OLG Hamm: Sittenwidrigkeit eines einseitigen Erbverzichtsvertrags
Vertragliche Vereinbarungen zum Erbverzicht können unwirksam sein, wenn der Vertrag sittenwidrig ist und den Verzichtenden unangemessen benachteiligt. Das geht aus einem Urteil des OLG Hamm hervor.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erblasser und künftige Erben können mit einem notariellen Vertag vereinbaren, dass der Erbe auf seinen Erbteil verzichtet. Der Erbe scheidet dann aus der gesetzlichen Erbfolge aus. Der Verzicht erstreckt sich auch auf die eigenen Kinder, die dann ebenfalls kein Erbrecht mehr haben.
Allerdings kann ein notarieller Erbverzichtsvertrag auch sittenwidrig und damit unwirksam sein. Dies gelte besonders dann, wenn die vertraglichen Vereinbarungen den Verzichtenden erheblich benachteiligen, stellte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 8. November 2016 fest (Az.: 10 U 36/15).