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Mindestlohn - Bundesarbeitsgericht zur Berechnung

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Ausgangslage

In einem ersten Urteil hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Berechnung des Mindestlohns beschäftigt.

Fall

Eine Arbeitnehmerin hatte das Weihnachts- und das Urlaubsgeld (Sonderzahlungen) nicht wie üblich am Stück, sondern in monatlichen Raten zusätzlich zum normalen Gehalt ausgezahlt bekommen. Ohne die Sonderzahlungen wäre der Mindestlohn nicht erreicht gewesen. Entsprechend hat die Arbeitnehmerin auf die Differenzen geklagt und argumentiert, die Raten auf die Sonderzahlungen seien bei der Berechnung der für den Mindestlohn relevanten Summe (Stundensatz von 8,50 EUR) nicht einzubeziehen.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zulasten der Arbeitnehmerin

Wie schon die Vorinstanz, hat auch das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass die Sonderzahlungen bei der Berechnung des Mindestlohnes einzubeziehen sind. Das gelte jedenfalls dann, wenn diese Zahlungen vorbehaltlos und unwiderruflich geleistet werden. Das war vorliegend der Fall. Dementsprechend hat die Klägerin wie auch schon in den Vorinstanzen auch vor dem Bundesarbeitsgericht verloren.

Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Muss der Arbeitgeber bei der Kündigung die Kündigungsgründe angeben?

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Arbeitgeber geben in einer Kündigung in der Regel keine Begründung an. Arbeitnehmer sind daher oftmals ratlos, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Der Arbeitgeber wird zumeist einfach eine ordentliche Kündigung zu einem bestimmten Termin aussprechen, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.

Kündigung bedarf keiner Begründung für Wirksamkeit:

Arbeitgeber müssen Kündigungen im Arbeitsrecht in der Regel nicht mit einer Begründung versehen. Nur wenn ausnahmsweise ein spezieller Tarifvertrag eine ausdrückliche Begründung verlangt, gilt etwas anderes. Das heißt allerdings nicht, dass der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund braucht.

Arbeitgeber braucht Kündigungsgrund (Ausnahme Kleinbetrieb):

Der Arbeitgeber muss zwar den Kündigungsgrund in der Kündigung selbst nicht nennen, er braucht aber in der Regel einen der gesetzlich anerkannten Gründe. Einzige Ausnahme sind Kleinbetriebe, in denen regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Ansonsten muss der Arbeitgeber spätestens im Kündigungsschutzprozess die Kündigungsgründe darlegen und beweisen. Wenn ihm das nicht gelingt, ist die Kündigung dadurch unwirksam.

Arbeitnehmer müssen Dreiwochenfrist beachten:

Hinweise für Mieter bei einer Kündigung des Vermieters

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Wenn bei Mietern eine Kündigung des Vermieters eingeht, ist das erst einmal noch kein Grund, panisch zu werden. Eine Kündigung bedeutet nicht, dass der Vermieter Sie direkt auf die Straße setzen kann. Mieter müssen allerdings wichtige Fristen beachten, innerhalb derer auf die Kündigung reagiert werden muss.

Vermieter braucht Räumungstitel:

Der Vermieter kann den Mieter nicht einfach die Straße setzen. Ob die Kündigung nun wirksam ist oder nicht, spielt dafür keine Rolle. Eine Räumung kann nur durch einen Gerichtsvollzieher mit entsprechendem Räumungstitel erfolgen. Für einen solchen Räumungstitel muss der Vermieter aber zunächst eine Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht anstrengen und den Prozess dann auch gewinnen. Wenn der Vermieter Anstalten macht, sich über diese Vorgaben hinwegzusetzen und sich der Wohnung zu bemächtigen, sollten Mieter die Polizei verständigen.

Wichtige Fristen beachten:

Untätig bleiben sollten Mieter aber im Fall einer Kündigung auch nicht. Ab dem Zeitpunkt des Zugangs laufen nämlich wichtige Fristen. Handelt es sich um eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs, kann diese unter Umständen durch eine rechtzeitige Nachzahlung unwirksam gemacht werden. Im Fall einer Eigenbedarfskündigung laufen Fristen für einen Widerspruch.

Bei Räumungsklage sofort tätig werden:

Ausschluss der Scheinselbstständigkeit bei Home-Office?

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Maßgeblich ist Eingliederung in Unternehmen

Bei der Prüfung von Scheinselbstständigkeit kommt es maßgeblich darauf an, wie stark der Arbeitnehmer in das Unternehmen des Auftraggebers eingegliedert ist. Auftraggeber denken daher häufig, dass sie dieses Problem dadurch lösen können, dass sie dem freien Mitarbeiter erlauben, seine Tätigkeiten zu Hause auszuüben. Das kann allerdings das Problem der Scheinselbstständigkeit in der Regel nicht lösen.

Home-Office keine Garantie gegen Scheinselbstständigkeit

Der Umstand allein, dass der freie Mitarbeiter im Home-Office tätig wird, schließt eine Scheinselbstständigkeit nicht aus. Denn auch Arbeitnehmer können so ihre Tätigkeit verrichten. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses.

Auch bei Home-Office ist Eingliederung möglich

Kündigung nach Krankheit erhalten - was Arbeitnehmer beachten sollten

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Treten bei Arbeitnehmern häufiger Erkrankungen auf, sorgen sie sich oftmals um den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Wann droht eine Kündigung des Arbeitgebers, wie sind Arbeitnehmer vor einer solchen geschützt? Was gilt es bei einer Kündigung zu beachten?

Kein Kündigungsschutz im Kleinbetrieb

Arbeiten Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb mit regelmäßig weniger als zehn Mitarbeitern, hat es der Arbeitgeber mit einer Kündigung relativ einfach. Ein Kündigungsgrund muss nicht vorliegen, eine Krankheit des Arbeitnehmers ist ebenfalls kein Hinderungsgrund. Arbeitgeber müssen also nicht die Genesung des Arbeitnehmers abwarten. Wenn es darum geht, zu bestimmen, wie viele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind, werden Auszubildende nicht mitgezählt. Oftmals beschäftigt der Arbeitgeber aber auch vermeintlich selbstständige Mitarbeiter, bei denen es sich aber tatsächlich um Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) handelt. Diese wiederum zählen durchaus. Es gilt also im Einzelfall genau zu überprüfen oder prüfen zu lassen, ob das Kündigungsschutz greift oder nicht.

Kündigung kann auch im Kleinbetrieb unwirksam sein

VR-Radio WLAN-Internetradio-Box IRS-600 mit Wecker und USB-Ladestation

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VR-Radio WLAN-Internetradio-Box IRS-600 mit Wecker und USB-Ladestation
WLAN-Internetradio-Box mit Wecker und USB-Ladestation

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Leise rieselt der Sommer 2016: Medienarbeiten.de hilft bei der PR

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 Medienarbeiten.de hilft bei der PR
Sommerloch 2016 jetzt nutzen für die Öffentlichkeitsarbeit - mit Medienarbeiten.de

Sommer, Sonne, Strandfigur - diese PR-Ideen kommen jedes Jahr wieder und sollten bereits in trockenen (Bade-) Tüchern sein - denn sonst ist es zu spät für die Somer-PR und man holt dann niemanden mehr von der Liege runter. Viele Zeitungen und Zeitschriften, Print wie Online, aber auch andere Medien wie Radio und TV, planen daher die Sommerthemen bereits jetzt schon im Voraus. Das kommende Sommerloch sollte man also mit Medienarbeiten (http://www.medienarbeiten.de) durchaus nutzen für relevante Themen, die man noch in diesem Jahr umsetzen möchte.

Kostenerstattungsprinzip - Zusatzversicherung - Leistungskalkulator

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Kostenerstattungsprinzip - Zusatzversicherung - Leistungskalkulator
Enstpannt optimale Gesundheitsvorsorge genießen

Kostenerstattungsprinzip - Zusatzversicherung - Leistungskalkulator

Wer als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse eine privatärztliche Behandlung wünscht, kann diese erhalten. Die Krankenkasse würde in diesem Fall die kassenüblichen Leistungen zahlen, die Differenz übernimmt der Versicherte. Idealerweise sind für solche Restkosten private Zusatzversicherungen erhältlich, die je nach Versicherungsleistung auch 100% dieser Kosten übernehmen.

Kostenerstattungsprinzip vs. Sachleistungsprinzip

Küchenkäufer aufgepasst - Garantiert 50% Rabatt auf Küchen

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Küchenkäufer aufgepasst - Garantiert 50% Rabatt auf Küchen
Wenn küche, dann Möbel Schröter in Weissenfels

"KÜCHENKÄUFER AUFGEPASST - Garantiert 50% Direktrabatt auf nur noch 50 nagelneue Küchen"

"Wenn Küche, dann"
Wir, Möbel Schröter aus Weissenfels (Thüringen) haben uns auf der Kölner Möbelmesse bei der Industrie verpflichtet, 500 Küchen bis zum 30.06.2016 abzunehmen. Das heißt, wenn wir diese Küchen im ersten Halbjahr 2016 verkaufen, erhalten wir von unseren Herstellern zusätzliche Einkaufsrabatte, die wir gerne an Sie weitergeben. Noch haben wir das magisch Ziel nicht vollständig erreicht. Helfen Sie uns dabei, es lohnt sich.

Unser Ziel: 500 verkaufte Küchen bis zum 30.06.2016
Aktueller Stand: 450 verkaufte Küchen

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