Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 01. Dezember 2014 - 67 S 397/14 -.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen, zum Beschluss des Landgerichts Berlin vom 01. Dezember 2014 - 67 S 397/14.
Ausgangslage:
Wer als Mieter die Mieterhöhung des Vermieters nicht zahlt, geht das Risiko ein, eine fristlose Kündigung des Vermieters zu erhalten. Das gilt ganz besonders für den Fall, dass die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung in einem Prozess bereits festgestellt worden ist. Hat der Vermieter hier gewonnen, ist dem Mieter nämlich klar, dass er zahlen muss. Im Fall der Nichtzahlung wiegt sein Verschulden dann erheblich schwerer. Doch wie ein Fall vor dem Landgericht Berlin gezeigt hat, sind solche Kündigungen nicht immer wirksam.
Fall:
Infolge einer rechtskräftig titulierten Mieterhöhung des Vermieters hatte ein Mieter den entsprechenden Mehrbetrag nicht gezahlt. Über den Zeitraum von mehr als einen halben Jahr kam der Mieter so fortlaufend in Rückstand. Der Mieter hatte aber wiederum eigene Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung und rechnete damit nach der Kündigung des Vermieters auf. Dies hatte zur Folge, dass ein Mietrückstand von weniger als einer halben Bruttomiete übrig blieb. Genug für eine wirksame Kündigung?
Beschluss: