Rechnung - Das muss drinstehen (Teil II)
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 8 January 2025
Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass, wenn man mit seinem Kunden eine Anzahlung vereinbart hat und hierüber eine Rechnung ausstellt, die gleichen Grundsätze gelten, wie in Teil I "Rechnung - das muss drinstehen" zu den Pflichtabgaben beschrieben wurde. Lediglich der Zeitpunkt der Leistungserbringung muss noch nicht angegeben werden, weil dieser noch nicht feststeht.
In der Rechnung ist jedoch anzugeben, dass die Leistung noch nicht erbracht wurde, z.B. durch den Vermerk "Anzahlung". Außerdem ist der Monat des Zahlungseingangs anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.