Berliner Landgericht: Degewo hätte Mieter schon 1993 über Asbestgefahr informieren sollen
Verfasser: pr-gateway on Monday, 2 December 2019
In einer Urteilsverkündung (Urteil vom 17. Januar 2018) stellte das Berliner Landgericht folgendes fest:
"Waren in der Wohnung tatsächlich asbesthaltige Materialien verbaut worden", musste die Wohnungsbaugesellschaft dies als Eigentümer und Bauherr des Grundstücks wissen, stellten die Richter fest. Als professioneller Vermieter musste die Degewo nach dem Verbot asbesthaltiger Baustoffe im Jahr 1993, spätestens aber mit Verabschiedung der Asbestrichtlinie im Jahr 1996 davon ausgehen, dass "von den asbesthaltigen Baustoffen im Fall ihrer Beschädigung konkrete Gesundheitsgefahren für die Mieter ausgehen konnten".
Informiert ein Vermieter seine Mieter nicht über eine in der Wohnung vorhandene Asbestbelastung, liegt eine Verletzung der Verkehrssicherheits-, Schutz- und Sorgfaltspflichten vor. Der Mieter kann Schadensersatz verlangen.
Berliner Landgericht sieht Verfahrensmangel