Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 16 July 2019Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln müssen sich auf anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen. Ansonsten ist die Werbung damit unzulässig, wie das OLG Köln bekräftigte.
Nach der Health Claims Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln nur zulässig, wenn sie durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sind. Ansonsten verstoßen sie gegen die Verordnung und gegen das Wettbewerbsrecht, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Dies hat das OLG Köln mit Urteil vom 21.06.2019 bekräftigt (Az. 6 U 181/18). In dem Fall hatte ein Lebensmittelunternehmen einen Tee damit beworben, dass er sich positiv auf die Empfängnisfähigkeit auswirke. In den Werbeaussagen hieß es u.a., dass der Tee Pflanzenstoffe enthalte, die auch in der Erfahrungsheilkunde angewendet werden, um den Eisprung zu fördern. Weitere Pflanzenstoffe seien entspannend und luststeigernd.