FG Münster: Geschäftsführergehalt plus Pensionszahlungen führt nicht zwangsläufig zu verdeckten Gewinnausschüttungen
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 11 September 2019FG Münster: Geschäftsführergehalt plus Pensionszahlungen führt nicht zwangsläufig zu verdeckten Gewinnausschüttungen
Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der auch ein Geschäftsführergehalt bezieht, stellen laut dem Finanzgericht Münster nicht zwangsläufig verdeckte Gewinnausschüttungen dar.
Bezieht ein Gesellschafter ein angemessenes Gehalt und erhält darüber hinaus weitere Vergütungen, handelt es sich dabei in der Regel um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Das hat u.a. Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Allerdings ist nicht bei jeder zusätzlichen Vergütung von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Juli 2019 zeigt (Az.: 10 K 1583/19 K). Demnach führen Pensionszahlungen an einen beherrschenden Gesellschafter, der daneben als Geschäftsführer tätig ist und dafür ein Gehalt bezieht, nicht zwangsläufig zu verdeckten Gewinnausschüttungen.