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Mitteilung:
"Traffic", "Conversion" und "Usability" - Keine Fremdwörter mehr für den Online-Händler von heute. Denn im Fokus steht schließlich stets die Optimierung seines Online-Shops. Neben Darstellung und schneller Auffindbarkeit spielen auch die Preisangaben eine entscheidende Rolle. So haben Forscher der Cornell Universität bereits entdeckt, dass die Angabe des Währungszeichens hinter dem Preis im menschlichen Gehirn Schmerzen auslösen kann. Wir verbinden dies unbewusst mit Geldverlust und werden dadurch in unserer Kaufbereitschaft gehemmt. Für Online-Händler ist es also durchaus eine Überlegung wert, auf diese Angabe zu verzichten. Aber kann das Eurozeichen bzw. die Währungsangabe bedenkenlos weggelassen werden, erfolgt die Preisangabe dann auch rechtskonform und was ist dabei zu beachten?
Was ist wettbewerbsrechtlich erlaubt?
Die Vorschriften darüber, wie Preise anzugeben sind, ergeben sich aus der Preisangabenverordnung. Hier findet sich zwar keine Regelung, die besagt, dass das jeweilige Währungszeichen anzugeben ist, es wird allerdings davon gesprochen, dass die Preisangabe der "allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen" müssen.