Pflegefahrten sind nicht absetzbar

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Pflegefahrten sind nicht absetzbar
Sohn kümmert sich um pflegebedürftige Mutter

Viele Angehörige übernehmen einen Teil der Pflege ihrer Eltern oder Schwiegereltern selbst. Wohnt die pflegebedürftige Person in einer anderen Stadt, können dabei erhebliche Fahrtkosten entstehen. Steuerlich absetzen lassen sich diese Kosten nicht automatisch. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten über größere Entfernungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

Mehr als 6.700 Euro geltend gemacht

Im entschiedenen Fall kümmerten sich die Kläger um ihre 92-jährige pflegebedürftige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter. Die schwerbehinderte Frau hatte Pflegegrad 3 und lebte rund 150 Kilometer vom Wohnort des Ehepaars entfernt. Für das Jahr 2021 machten die Kläger unter anderem die Kosten für 62 Besuchsfahrten sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Porto geltend. Insgesamt wollten sie statt des vom Finanzamt gewährten Pflege-Pauschbetrags in Höhe von 1.100 Euro die tatsächlichen Aufwendungen von 6.702,58 Euro als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht Münster lehnte dies ab.

Persönliche Pflege ist nicht zwingend

Maßgebende Kriterien für die Absetzbarkeit waren für das Gericht die Außergewöhnlichkeit und die Zwangsläufigkeit. Nach dem Einkommensteuergesetz können außergewöhnliche Belastungen nur berücksichtigt werden, wenn sich Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen den Aufwendungen nicht entziehen können. Nach Auffassung des Gerichts traf dies bei den Pflegefahrten nicht zu. Die Kläger hätten die Pflege- und Unterstützungsleistungen durch andere Personen oder soziale Dienste erbringen lassen können. Dass die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter verständlicherweise lieber von ihren Angehörigen unterstützt wurde, änderte daran nichts.

Pflege-Pauschbetrag deckt alle Kosten ab

Die Kläger hatten sich auf den geltenden Pflege-Pauschbetrag berufen. Dieser kann aktuell ab Pflegegrad 2 gewährt werden und beträgt 1.100 Euro beim Pflegegrad 3. Da die Pauschale den Nachweis und Ansatz höherer tatsächlicher Kosten nicht ausschließe, wollte das Ehepaar die nachgewiesenen höheren Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Das Finanzgericht gab jedoch bekannt, dass die Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Aufwendungen nicht verändert habe. Um Aufwendungen anstelle des Pauschbetrags absetzen zu können, müssen sie außergewöhnliche Belastungen sein. Das sei bei Fahrkosten nicht der Fall, so das Finanzgericht. Der Pflegepauschbetrag wurde den Klägern indes gewährt.

Die Besuche wurden als übliche familiäre Hilfeleistungen bewertet. Somit wurden weder die hohen Fahrtkosten zu der Angehörigen für die rund 300 km Hin- und Rückfahrt in Höhe von 5.981,19 Euro noch die weiteren Ausgaben für Fahrtdienste vor Ort und die angefallenen Park- und Portogebühren in Höhe von 721,48 Euro berücksichtigt. Viele Steuerpflichtige helfen ihren Angehörigen im Alter in deren Haushalt und Garten und führen kleinere Reparaturen vor Ort durch. Auch die Begleitung bei Einkäufen und Arztbesuchen, die Medikamentenbeschaffung sowie die Heimplatzsuche seien keine außergewöhnlichen Leistungen im verhandelten Fall.

Urteil betrifft einen konkreten Einzelfall

„Wer sich persönlich um seine pflegebedürftigen Eltern oder Schwiegereltern kümmert und dafür regelmäßig weite Strecken fährt, kann die dadurch entstehenden Fahrtkosten nicht allein deshalb steuerlich geltend machen, weil die Pflege mit erheblichem zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden ist“, resümiert Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern. Das neueste Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 4 K 2261/25 E) knüpft an frühere Entscheidungen desselben Gerichts an. Bereits in vorangegangenen Jahren hatten die Richter die von den Klägern geltend gemachten Pflegefahrten abgewiesen, da sie steuerrechtlich weder als außergewöhnlich noch als zwangsläufig angesehen werden.

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