Riester für Paare: Das muss man wissen

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Wenn Paare eine Riester Rente abschließen wollen, sind einige Besonderheiten zu beachten. Grundsätzlich können sowohl Ehepaare als auch Paare in einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Riester Rente eingehen. Besonders einfach ist es, wenn beide Partner die Voraussetzungen erfüllen und für die Riester-Förderung berechtigt sind. Doch auch wenn das nicht der Fall ist, bestehen Möglichkeiten, von der Förderung zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge zu profitieren. Von welchen Vorteilen man bei der Riester Rente ganz genau profitieren kann, erfährt man auf http://www.riesterrente-heute.de/

So gilt die Förderung für beide Partner
Im einfachsten Fall sind beide Partner in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. In diesem Fall erhalten sie die Grundzulage, sie wird in voller Höhe über 154 Euro pro Jahr pro Person ausgezahlt, sofern der Mindesteigenbeitrag von vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Entgelts aus dem Vorjahr in den Vertrag eingezahlt wird. Der maximal förderfähige Betrag für beide Partner beträgt pro Jahr 4.200 Euro, jeder Partner darf somit 2.100 Euro einzahlen. Diese Regelung gilt für verheiratete Paare und für Paare, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Doch schon bei der Kinderzulage gelten für Paare besondere Vorschriften.

Kinderzulage wird nur einmal gewährt
Sofern ein Paar Kinder hat, wird die Kinderzulage über 300 Euro pro Kind und Jahr gezahlt. Allerdings kann die Kinderzulage nur einmal von dem Ehepaar beantragt werden. Versicherungsexperten raten dazu, die Zulagen für alle Kinder einem der beiden Partner auf Dauer zuzuschreiben. Als Richtlinie kann außerdem gelten, dass die Kinderzulage nur für kindergeldberechtigte Kinder gewährt wird. Wer also das Kind auf seiner Lohnsteuerkarte führt, sollte gleichzeitig die Riester-Kinderzulage beantragen.

Diese Regeln gelten ohne Förderberechtigung
Sofern die Riester-Förderung nur für einen der beiden Partner in Frage kommt, spricht man von einer unmittelbaren und einer mittelbaren Förderung. Der unmittelbar förderberechtigte Partner ist derjenige, der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Mittelbar förderberechtigt ist dann der Ehepartner. Er kann selbständig tätig sein oder aus beliebigen anderen Gründen keinen Anspruch auf die Riester-Förderung haben. Somit können auch Hausfrauen einen eigenen Riester-Vertrag abschließen, selbst wenn sie kein eigenes Einkommen haben. Um die Zulage zu erhalten, muss der Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr in den Vertrag eingezahlt werden.

So bleibt die Zulage erhalten
Verbraucherschutzexperten und Versicherungsfachleute warnen davor, dass es immer wieder zu Fällen kommt, in denen die Riester-Förderung verloren geht. Eine Ursache kann zum Beispiel sein, dass ein Ehepartner nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt und nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt. Ist das der Fall, muss mindestens sichergestellt sein, dass die mittelbare Förderberechtigung weiter besteht. Wenn sich also die familiäre oder die berufliche Situation ändert, ist es ratsam, den Riester-Vertrag zu prüfen und auch die Voraussetzungen prüfen zu lassen. Wer hier nicht sorgfältig vorgeht, riskiert im schlimmsten Fall, die Förderung zu verlieren. Wenn aber eine Zulage nach Jahren zurückgezahlt werden muss, weil sie unberechtigt gewährt wurde, verliert die Riester Rente ihre Daseinsberechtigung.