FG Münster zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von aktivierten Miet- und Pachtzinsen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 19 October 2018FG Münster zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von aktivierten Miet- und Pachtzinsen
Miet- oder Pachtzinsen, die als "unfertiges Erzeugnis" aktiviert sind, sind gewerbesteuerlich nicht hinzuzurechnen. Das hat das Finanzgericht Münster mir Urteil vom 20. Juli 2018 entschieden.
Miet- und Pachtzinsen, einschließlich der Leasingraten, die für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anfallen, werden dem Gewerbeertrag teilweise hinzugerechnet, sofern sie zur Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Wurden die Miet- und Pachtzinsen als "unfertiges Erzeugnis" aktiviert, müssen sie nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster gewerbesteuerlich nicht hinzugerechnet werden (Az.: 4 K 493/17).