Auch nach der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ist es möglich, Zuschläge für bestimmte Zahlungsarten zu verlangen. Die Zulässigkeit solcher Zuschläge ist jedoch an gewisse Voraussetzungen gebunden. Worauf kommt es dabei an? Wie hoch dürfen die Gebühren sein? Diese und andere Fragen werden von Rechtsexpertin Tanya Stariradeff beantwortet.
Voraussetzungen für Zahlartgebühren
Ein Shopbetreiber kann gem. § 312a Abs. 4 BGB unter zwei Voraussetzungen Zuschläge für die Verwendung bestimmter Zahlungsarten verlangen:
1. Es muss eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsart angeboten werden.
2. Der vereinbarte Zuschlag für die Zahlungsart darf nicht über diejenigen Kosten hinausgehen, die durch die Nutzung dieses Zahlungsmittels entstehen.
Die Frage, welche Zahlungsmittel diese Bedingungen erfüllen, ist jedoch nicht einfach zu beantworten. Mehrere Gerichtsentscheidungen haben sich inzwischen mit diesem Thema beschäftigt.
Welche Zahlungsmittel sind gängig?
Ein Zahlungsmittel ist gängig, wenn es unter den Verbrauchern weit verbreitet ist. Diese Voraussetzung erfüllen jedenfalls die Barzahlung, die Überweisung, der Kauf auf Rechnung, die Lastschrift oder verbreitete Kreditkarten.
Mehrere Urteile betreffen die Frage, ob bestimmte Arten von Kreditkarten gängig sind. Für folgende Kreditkarten wurde entschieden, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen: