Kündigung wegen Diebstahls: so sollten Arbeitnehmer reagieren
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 12 January 2017Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Kündigung droht schon bei Diebstahl von geringwertigen Gegenständen: Auch wenn es sich nur um geringwertige Gegenstände handelt, kann der Arbeitgeber im Fall eines Diebstahls zur fristlosen Kündigung berechtigt sein, ohne dass vorher eine Abmahnung erforderlich wäre. Das gilt unter Umständen sogar dann, wenn sich der Arbeitnehmer über Jahre der Beschäftigt hinweg nie einen Vertragsverstoß erlaubt hat. Das Bundesarbeitsgericht hat etwa die Kündigung einer Verkäuferin, die Zigarettenpackungen (Wert: 10 EUR) entwendet hatte, trotz 18-jähriger Betriebszugehörigkeit als wirksam angesehen (BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 153/11 -, BAGE 142, 176-187).