OLG Stuttgart: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 9 November 2016OLG Stuttgart: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden
Bier darf nicht mit dem Attribut "bekömmlich" beworben werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. November 2016 hervor (Az.: 2 U 37/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Brauerei hatte drei ihrer Biersorten unter anderem mit dem Begriff "bekömmlich" beworben. Ein Verband sah hierin einen Verstoß gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs.
Wie schon in der Vorinstanz war die Klage auch vor dem OLG Stuttgart erfolgreich. Der 2. Zivilsenat entschied, dass die Werbung gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Health-Claims-Verordnung des Europäischen Parlaments verstoße. Nach der Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Die drei beworbenen Biersorten weisen alle einen höheren Alkoholgehalt auf.