GmbH und der nachträglich errichtete Aufsichtsrat
Beschließt eine GmbH nachträglich einen Aufsichtsrat einzurichten, muss dies auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, ist in der Regel nicht verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu errichten. Allerdings kann sie in den Gesellschaftsvertrag eine sog. Öffnungsklausel einbauen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, später noch einen Aufsichtsrat zu errichten. Die Praxis, dass eine GmbH einen sog. fakultativen Aufsichtsrat aufgrund dieser Öffnungsklausel errichtet, ist durchaus verbreitet. Das Kammergericht Berlin hat ihr mit Urteil vom 23. Juli 2015 allerdings Grenzen aufgezeigt (Az.: 23 U 18/15).
Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts stellte fest, dass die nachträglich beschlossene Errichtung eines GmbH-rechtlichen Aufsichtsrats auch bei Vorliegen einer Öffnungsklausel notariell beurkundet und in das Handelsregister eingetragen werden muss.