Raucherpausen: Anspruch auf Bezahlung aus betrieblicher Übung?
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 14 October 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 05. August 2015 – 2 Sa 132/15 –.
Fall:
Der Arbeitgeber hatte die Raucherpausen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit über Jahre geduldet und das Arbeitsentgelt deswegen auch nicht gekürzt. Feste Zeiten für die Raucherpausen oder Regelungen, wie oft und wie lange geraucht werden durfte, gab es allerdings nicht. Der Arbeitgeber änderte dann seine Haltung zu den Pausen, woraufhin ein Arbeitnehmer unter anderem geltend machte, dass ihm ein Arbeitsentgelt für die Raucherpause zustehe. Zur Begründung führte er insbesondere das Bestehen einer betrieblichen Übung an, die sich aus der jahrelangen Duldung der Raucherpausen durch den Arbeitgeber ergeben habe. Er habe folglich davon ausgehen können, dass er auch zukünftig eine Bezahlung der Raucherpausen erhalten werde. Dies gelte umso mehr, da es niemals zu Lohnabzügen aufgrund der Raucherpausen gekommen sei. Über Jahre hinweg sei die Handhabung der Raucherpausen im Umfang von durchschnittlich 60-80 Minuten pro Arbeitnehmer und Tag durch Fortzahlung der Vergütung gebilligt worden.
Es stellte sich im vorliegenden Fall unter anderem die Frage, ob sich durch die jahrelange Handhabung eine betriebliche Übung gebildet hatte, auf die sich der Arbeitnehmer auch für die Zukunft berufen konnte.
Urteil: