ARAG Experten informieren über die Rechte und Pflichten bei der Kellernutzung
Er ist meist dunkel, kalt und oft feucht, aber wer ihn hat, mag ihn nicht wieder hergeben. Der Keller ist wohl der am meisten verkannte Raum einer Immobilie. Um ihn ins rechte Licht zu rücken, hat ARAG Experte Tobias Klingelhöfer einige interessante Fakten und Gerichtsurteile zum Thema Keller zusammengetragen.
Haben Mieter einen Anspruch auf einen Kellerraum?
Tobias Klingelhöfer: Nein, den haben sie nicht. Wenn ein Keller kein Bestandteil des Mietvertrages ist, man diesen Abstellraum jedoch dringend benötigt, sollte man den Vermieter darauf ansprechen und eine Vereinbarung über die Nutzung in den Mietvertrag aufnehmen. So kann der Keller später auch nicht einfach unabhängig von der Mietwohnung gekündigt werden. Das geht laut Gesetz nämlich nur in einem Fall: Und zwar dann, wenn der Vermieter den Kellerraum in neuen Wohnraum umwandeln will.
Einmal genutzt, immer genutzt?
Tobias Klingelhöfer: Duldet ein netter Vermieter über lange Jahre die unentgeltliche Nutzung eines Kellerraumes, der nicht Bestandteil des Mietvertrages ist, kann der Mieter daraus kein Gewohnheitsrecht ableiten. Der Vermieter darf die Nutzung jederzeit widerrufen und die Räumung des Kellers verlangen (Landgericht Frankfurt a. M., Az.: 2-11 S 86/14).