Die Mär vom Mundraub: Obstklau ist Diebstahl
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 13 August 2019R+V-Infocenter: Grundstücksbesitzer kann Strafantrag stellen
Wiesbaden, 13. August 2019. Im Sommer locken am Wegesrand viele süße Früchte. Doch wer sich ungefragt an privaten Obstbäumen bedient, begeht Diebstahl - egal ob er nur eine Frucht pflückt oder einen ganzen Eimer voll. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam. Auf vielen öffentlichen Flächen ist das Mitnehmen hingegen erlaubt.
Besitzer kann Strafantrag stellen
Früher galt es als Mundraub, wenn jemand Obst von fremden Grundstücken mitgenommen hat. Heute wird es als "normaler" Diebstahl eingeordnet. "Bei Diebstahl ist es unerheblich, was aus dem privaten Besitz entwendet wurde", erläutert Sascha Nuß, Jurist bei der R+V Versicherung. Sofern keine größeren Mengen Obst mitgenommen werden, handelt es sich in der Regel um einen sogenannten Diebstahl geringwertiger Sachen. "Der Besitzer des Grundstücks kann in diesem Fall einen Strafantrag stellen. Der Dieb muss dann mit einer Strafe rechnen, normalerweise mit einer Geldbuße." Zudem muss er dem Besitzer den entstandenen Schaden ersetzen.