OLG Hamm: Vergleichszahlung bei Schiffsfonds unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 9 January 2019OLG Hamm: Vergleichszahlung bei Schiffsfonds unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer
Einigen sich Bank und ein geschädigter Anleger wegen fehlerhafter Anlageberatung auf eine Vergleichszahlung, kann das Kreditinstitut von der Summe keine Kapitalertragssteuer abziehen.
Beteiligungen an geschlossenen Fonds wie Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind für den Anleger immer mit Risiken verbunden. Die Anlageberater der vermittelnden Bank sind verpflichtet, den Anleger über diese Risiken und auch über hohe Provisionen aufzuklären. Wird diese Aufklärungspflicht verletzt, kann der Anleger Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.