Keine Benachteiligung wegen Elternzeit
Verfasser: pr-gateway on Monday, 6 March 2017Bundesverfassungsgericht ./. Bundesarbeitsgericht
Die Kündigung eines / einer ArbeitnehmerIn in Elternzeit kann unwirksam sein, wenn bei den zeitlich früheren Kündigungen der übrigen ArbeitnehmerInnen eines Betriebes gegen das Konsultationsverfahren beim Betriebsrat nach § 17 KSchG (Massenentlassungsanzeige) verstoßen wurde. Voraussetzung der Unwirksamkeit ist, dass der Arbeitgeber die Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen obersten Landesbehörde innerhalb der 30-Tage-Frist des § 17 KSchG beantragt hat.
Diese Grundsätze gelten zumindest bei einer Betriebsstilllegung.
Leitsatz der Verfasserin
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.01.2017-6 AZR 4 4 2/16
(zitiert nach Pressemitteilung des BAG 4/17)