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Was darf ein krankgeschriebener Arbeitnehmer tun, ohne die Kündigung zu riskieren?

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Was darf ein krankgeschriebener Arbeitnehmer tun, ohne die Kündigung zu riskieren?
Arbeitsrecht

Wer krankgeschrieben ist und feiert oder nebenher arbeitet, riskiert die Kündigung. Doch wie ist das bei einem Studium? Darf man als krankgeschriebener Arbeitnehmer eine Vorlesung einer Abend-Uni besuchen, ohne dafür gekündigt zu werden? Diese Frage beschäftigte kürzlich das Arbeitsgericht Berlin (t-online.de, 27.02.2017).

Der Fall ist schnell erzählt: Eine Arbeitnehmerin absolvierte mit Billigung ihres Arbeitgebers ein BWL-Fernstudium, mehrmals in der Woche besuchte sie abends Vorlesungen. Während einer etwa sechswöchigen Krankheitsphase ging sie trotzdem weiter zu den Vorlesungen, wofür sie der Arbeitgeber kündigte. Die Frau gewann den Kündigungsschutz-Prozess, das Arbeitsgericht erklärte ihre Kündigung für unwirksam, die Arbeitnehmerin durfte die Vorlesungen besuchen, obwohl sie krankgeschrieben war.

Das Personalgespräch - wann, wie oft und worum darf es gehen?

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Rechtsanwalt Resch

Wann darf ich als Arbeitgeber mit meinem Arbeitnehmer ein Personalgespräch führen?

Fachanwalt Bredereck

Wann du willst. Im Grunde genommen ist jedes Gespräch auf dem Büroflur, welches sich um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses dreht, ein Personalgespräch.

Rechtsanwalt Resch

Was kann der Inhalt des Personalgesprächs sein?

Fachanwalt Bredereck

Alles was irgendwie mit dem Arbeitsverhältnis zu tun hat. Es muss aber einen Bezug zur Tätigkeit haben. Du als Rechtsanwalt dürftest deine Mitarbeiter nicht zu ihrer Lieblingsfußballmannschaft oder ihrem Musikgeschmack befragen und daraus dann irgendwelche Schlüsse für den weiteren Fortgang von deren Karriere ziehen. Du kannst natürlich fragen, aber die Mitarbeiter müssen nicht wahrheitsgemäß antworten. Aber Scherz beiseite, konzentrieren wir uns auf die klassischen Situationen des Mitarbeitergesprächs.

Rechtsanwalt Resch

Was sind denn die Rechtsgrundlagen für ein solches Gespräch?

Fachanwalt Bredereck

RUAG setzt mit neuem Werk in Ungarn Zeichen für Wachstum und internationale Zusammenarbeit

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RUAG setzt mit neuem Werk in Ungarn Zeichen für Wachstum und internationale Zusammenarbeit
Dr. Alexander Toussaint, CEO der RUAG Division Aerostructures, bei der feierlichen Eröffnung

Der internationale Technologiekonzern RUAG baut seine Produktionskapazitäten im Bereich Flugzeugstrukturbau weiter aus und eröffnet am 1. März 2017 im ungarischen Eger einen neuen Fertigungsstandort. Damit reagiert das Unternehmen auf die steigende Nachfrage und gewachsene Verantwortung in der Lieferkette seines größten Kunden Airbus. Durch die neue, ideale Aufteilung der bestehenden und neuen Arbeitspakete zwischen den Werken ergeben sich deutliche Effektivitäts- und Produktivitätssteigerungen, wodurch auch die beiden anderen Standorte in Oberpfaffenhofen und Emmen (Schweiz) nachhaltig profitieren. Im letzten Jahr wurden hierfür in die drei Standorte insgesamt rund 13 Millionen Euro investiert, davon rund 6 Millionen in Ungarn.

Kündigungen müssen in der Regel nicht begründet werden

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Kündigungen müssen in der Regel nicht begründet werden
Arbeitsrecht

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, wundern sich häufig darüber, dass die Kündigung keine Begründung enthält.

Begründung der Kündigung im Kündigungsschreiben in der Regel nicht notwendig

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist aber nicht entscheidend, dass die Kündigung begründet wird, sondern dass der Arbeitgeber im späteren Kündigungsschutzprozess gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe ins Feld führen kann. Dies können betriebsbedingte Kündigungsgründe (zum Beispiel Stilllegung des Betriebes), verhaltensbedingte Kündigungsgründe (zum Beispiel häufige Verspätungen des Arbeitnehmers) oder personenbedingten Kündigungsgründe (zum Beispiel Krankheit) sein.

Begründung der Kündigung in der Regel ungünstig für den Arbeitgeber

Kündigungsschutzprozess: Sollte man sich als Arbeitnehmer frühzeitig mit dem Arbeitgeber einigen?

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 Sollte man sich als Arbeitnehmer frühzeitig mit dem Arbeitgeber einigen?
Arbeitsrecht

Kündigung erhalten - Kündigungsschutzklage erheben

Arbeitnehmern, die eine Kündigung vom Arbeitgeber bekommen haben, ist in der Regel zu empfehlen, dagegen eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Ziel der Klage wird in der Regel zwar nicht sein, weiter beim Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben. Im Zuge des Kündigungsschutzprozesses kann es dann aber - zu unterschiedlichen Zeitpunkten - zu einer Einigung mit dem Arbeitgeber kommen, die in der Regel so aussieht, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung (und ggf. weitere Leistungen, wie etwa ein sehr gutes Arbeitszeugnis) beendet wird und damit dann auch der Prozess endet. Zu welchem Zeitpunkt aber ist eine solche Einigung aus Arbeitnehmersicht sinnvoll?

Vergleich von Kündigungsschutzprozess und Pokerspiel

Arbeitgeber will Arbeitnehmer über Kollegen ausfragen - wie sollte man reagieren?

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Arbeitgeber will Arbeitnehmer über Kollegen ausfragen - wie sollte man reagieren?
Arbeitsrecht

Maximilian Renger:

Arbeitsrechtlich ist das wohl eher ein Randthema, in der Praxis aber mit Sicherheit von nicht unerheblicher Bedeutung für Arbeitnehmer: Wie soll man sich verhalten, wenn der Arbeitgeber anfängt, Fragen über Arbeitskollegen zu stellen?

Fachanwalt Bredereck:

Da kommt es natürlich erst einmal auf die Art der Fragen an. Wenn der Chef wissen will, wann einer der Kollegen Geburtstag hat, wird sich daran in der Praxis wohl niemand stören. Weitere Möglichkeit: Der Arbeitgeber will wissen, womit ein Arbeitskollege, der gerade nicht anwesend ist, aktuell beschäftigt ist. Er möchte dann z.B. in Erfahrung bringen, ob er ihm noch mit anderen Sachen beauftragen kann. Dabei besteht ein klarer Bezug zum Arbeitsverhältnis und solche Fragen müssen dann auch von anderen Arbeitnehmern, wenn möglich, beantwortet werden.

Maximilian Renger:

GTÜ Classic: die Stärken und Schwächen der neuen Oldtimer 2017

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 die Stärken und Schwächen der neuen Oldtimer 2017

(Mynewsdesk) Besitzer von Autos aus dem Baujahr 1987 dürften sich freuen: Ihre Youngtimer werden in diesem Jahr zum Oldtimer. Mit dem besonderen Nummernschild, dem H-Kennzeichen, für mindestens 30 Jahre alte Fahrzeuge in erhaltenswürdigem Zustand, sind ein steuerlicher Vorteil und oft auch vorteilhaftere Bedingungen bei der Versicherung verbunden. Es ist aber auch so etwas wie die „amtliche Adelung“ als Oldtimer.

Doch wie sieht es mit dem technischen Zustand der „neuen“ Klassiker aus? Die GTÜ-Classic-Experten haben sich einige der beliebtesten Neuzugänge genauer angeschaut, den einen oder anderen technischen Mangel aufgespürt und ihre Stärken und Schwächen in einem Ranking aufgelistet.

Mängelzwerg Mercedes Coupé (124C)Mängelzwerg unter den „neuen“ Oldtimern ist das Mercedes Coupé (124C). Genau 42,4 Prozent der von GTÜ-Prüfingenieuren gecheckten Wagen absolvierten die HU „ohne erkennbare Mängel“, dicht gefolgt vom Ford Sierra mit 39,4 Prozent mängelfreien Fahrzeugen. Den dritten Platz mit 37,6 Prozent belegt der Mazda 626.

GTÜ: Oldtimer meist gut in Schuss deutlich weniger Mängel als bei vielen jüngeren Fahrzeugen

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 Oldtimer meist gut in Schuss  deutlich weniger Mängel als bei vielen jüngeren Fahrzeugen

(Mynewsdesk) Der Oldtimer-Boom ist ungebrochen, die Zahl der zugelassenen Klassiker steigt von Jahr zu Jahr. Derzeit sind auf Deutschlands Straßen allein rund 390.000 Pkw mit H-Kennzeichen zugelassen. Dabei ziert das H-Kennzeichen nur solche Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und nach einer amtlichen Prüfung nach § 23 der StVZO als „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ anerkannt wurden. Insgesamt sind rund eine halbe Million Fahrzeuge mit einem Alter von über 30 Jahren mit und ohne H-Kennzeichen unterwegs.

Die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung hat die Oldtimer und ihre Mängel der Altersgruppe 30 bis 40 Jahre unter die Lupe genommen und die Ergebnisse auf der Retro Classics in Stuttgart vorgestellt.

Hiscox Cyber Readiness Report 2017 - Mehrheit deutscher Unternehmen als "Cyber-Anfänger" einzustufen

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Kelkheim, 03. März 2017

Für den "Hiscox Cyber Readiness Report 2017" wurden über 3000 Führungskräfte, Abteilungsleiter, IT-Manager und andere für die Cyber-Sicherheit verantwortliche Mitarbeiter von Unternehmen befragt; je rund 1000 in Deutschland, Großbritannien und USA. Die Befragten sollten eine Selbsteinschätzung zu ihrer Cyber-Security-Strategie, ihren Ressourcen, ihren Prozessen und ihrer Technologie abgeben. Auf Basis dieser Einschätzung wurden die Unternehmen in die Kategorien "Cyber-Anfänger", "Cyber-Fortgeschrittene" und "Cyber-Experten" eingeteilt. Als Anfänger zählt, wer nur unzureichend auf Cyber-Attacken vorbereitet ist, Cyber-Fortgeschrittene sind zumindest teilweise für einen Angriff gewappnet. Nur wer gut geschützt auf einen Cyber-Angriff reagieren kann, gilt als Cyber-Experte.

Deutschland ist Nachzügler bei IT-Sicherheit

Ab sofort bei Concept International: PC-Kassensysteme von Wintec

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 PC-Kassensysteme von Wintec

München, 03. März 2017 - Die diesjährige EuroShop vom 5. - 9. März in Düsseldorf nutzt der Distributor und Assemblierer Concept International als Startschuss, um sich als neuer, verlässlicher Lieferant für Systemintegratoren von PC-Kassen vorzustellen. Zusammen mit dem neuen Partner Wintec präsentieren die Münchner das ab sofort erhältliche Produktportfolio, welches zum einen aus günstigen Basis-Kassen und zum anderen aus innovativen Android Kassen besteht. In Düsseldorf wird darüber hinaus die neue SB-Waagen-Kasse ScalePOS S374 zu sehen sein. Weitere Highlights sind platzsparende PC-Kassen mit integriertem Drucker und Scanner und eine mobile Tablet-Kasse mit Drucker. Eine Besonderheit ist, dass alle PC-Kassen neben Windows- auch als Android-Versionen verfügbar sind. Damit unterstützen beide Partner den Trend hin zu Android-Kassen. Durch das Herunterladen einer Kassen-App ist sofort eine vollwertige Kasse mit Drucker realisierbar. Besucher finden Concept International und Wintec auf einem Gemeinschaftsstand (B23) auf der Ausstellungsfläche für Retail Technology-Lösungen in Halle 7a.

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