ARAG Verbrauchertipps für Bauherren
Verfasser: pr-gateway on Friday, 29 July 2016ARAG Experten mit aktuellen Urteilen, die Häuslebauer kennen sollten
Ohne Rechnung: ungültiger Werkvertrag
Ist für Handwerkerleistungen zum Teil eine Schwarzgeldabrede getroffen worden, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, so dass der Handwerker für bereits erbrachte Leistungen weder die vereinbarte Zahlung noch Wertersatz verlangen kann. Im konkreten Fall führte eine Firma Elektroinstallationsarbeiten durch. Der Chef hatte mit den Hauseigentümern vereinbart, dass für die Arbeiten ein Betrag von 13.800 Euro auf Rechnung und daneben 5.000 Euro ohne Rechnung gezahlt werden. Die Eigentümer überwiesen an die Firma rund 10.000 Euro und zahlten in bar 2.300 Euro. Die Elektroinstallationsfirma verlangte nach Abschluss der Arbeiten den restlichen Lohn in Höhe von rund 6.000 Euro und verklagte die zahlungsunwilligen Auftraggeber vor Gericht. Diese wiederum machten Schadensersatz wegen Mängel der Arbeiten geltend. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage in letzter Instanz ab. Denn auch wenn nur zum Teil eine sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wurde, ist der gesamte Werkvertrag nichtig, erläutern ARAG Experten. Die Firma hat daher keinen weiteren Zahlungsanspruch, weder auf den vereinbarten Werklohn noch aus Bereicherungsrecht. Aber auch die beklagten Hauseigentümer können keinen Schadensersatz wegen der mangelhaften Arbeiten verlangen (Az.: VII ZR 241/13).