Scheinselbständigkeit kann auch beim Arbeiten im Home-Office vorliegen
Verfasser: pr-gateway on Saturday, 5 March 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Auch wenn ein freier Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht in der Firm verrichtet, kann er trotzdem als Scheinselbstständiger eingestuft werden. Viele Auftraggeber gehen fälschlicherweise vom Gegenteil aus.
Auch Arbeitnehmer können im Home-Office tätig sein:
Es kommt für die Beurteilung, ob ein freier Mitarbeiter eigentlich als scheinselbstständig und somit als Arbeitnehmer einzustufen ist, nicht maßgeblich auf den Ort an, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird. Bei einem Tätigwerden im Home-Office ist der Beschäftigte zwar nicht so sehr in den Betrieb eingegliedert und auch die Weisungsgebundenheit nicht so sehr ausgeprägt, wie wenn er vor Ort beim Arbeitgeber arbeiten würde. Ein Vorgesetzter kann aber heutzutage problemlos im Wege von E-Mails oder Anrufen per Telefon für eine Weisungsgebundenheit auch bei räumlicher Distanz sorgen.
Wer als Vorgesetzter tätig wird und Weisungen erteilt, ist selbst Arbeitnehmer: