Kündigung des Arbeitsverhältnisses: fünf grundsätzliche Hinweise für Arbeitnehmer zum Thema Abfindung
Verfasser: pr-gateway on Friday, 13 November 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Abfindung erfordert in der Regel Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer müssen in der Regel eine Kündigungsschutzklage erheben, um eine Chance auf eine Abfindung zu haben. Ausnahmsweise kann auch der Arbeitgeber eine Zusage im Hinblick auf die Abfindung im Rahmen der Kündigung getätigt haben oder ein Sozialplan eine Regelung zur Abfindung vorsehen. Auch in diesen Fällen ist eine Kündigungsschutzklage aber immer geboten.
Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Wenn Arbeitnehmer diese Frist versäumen, besteht regelmäßig keine Chance mehr auf eine Abfindung.
Alle Kündigungen angreifen
Für den Fall, dass der Arbeitgeber mehrere Kündigungen ausspricht, müssen auch alle diese Kündigungen mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Auch wenn der Arbeitnehmer zwei inhaltlich deckungsgleiche Kündigungen erhält, etwa eine per Post und eine per Boten, müssen beide Kündigungen mit der Kündigungsschutzklage ausdrücklich angegriffen werden.
Klagen gegen eine Kündigung lohnen sich fast immer