Betriebsratstätigkeit: handelt es sich um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 14 October 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.4.2015, 12 TaBV 76/14.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, zum Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.4.2015, 12 TaBV 76/14.
Im Arbeitszeitgesetz finden sich Regelungen, die die tägliche (8-10 Stunden) und die wöchentliche Arbeitszeit (48 Stunden) begrenzen und unabhängig von arbeitsvertraglichen Regelungen einzuhalten sind. Hinzu kommen noch gewisse Ruhezeiten zwischen den einzelnen Arbeitszeiten. Eine Einordnung der Betriebsratstätigkeit als Arbeitszeit hätte zur Folge, dass eigentliche Arbeitszeit plus die Betriebsratstätigkeit zusammen die beschriebenen Grenzen nicht überschreiten sowie den Ruhezeiten genügen müssten. Dabei können sich, insbesondere was die zwingenden Ruhezeiten angeht, durchaus Schwierigkeiten ergeben. Nimmt der Arbeitnehmer beispielsweise zwischen zwei Schichten an einer Betriebsratssitzung teil (siehe oben), wäre ein klarer Verstoß gegen die Ruhezeiten nahezu zwingend. Die Frage ist also recht bedeutsam.