Das IT-Service-Net und die Deutsche Datenschutzhilfe e.V. unterstützen den Handel
Verfasser: Service2000 on Saturday, 1 April 2023Eine neue Studie vom Februar 2023 hat ergeben, dass 84% aller Videoüberwachungen im Einzelhandel nicht DSGVO - konform sind, dies stellt eine Gefahr für den Betreiber dar.
Die Beweislast für die Rechtsmäßigkeit einer Videoüberwachung liegt bei dem Betreiber der Videoüberwachung. Videoüberwachungen in öffentlich zugänglichen Räumen, wie Einzelhandel, Supermärkte, Baumärkte, Gewerbebetriebe, Gastronomie, Tankstellen, Tiefgaragen und Parkhäuser müssen den Europäischen Leitlinien für Videoüberwachung entsprechen. Ist das nicht der Fall kann theoretisch jeder Besucher gegen eine nicht DSGVO – konforme Videoüberwachung klagen und Schmerzensgeld verlangen.
Ein Verstoß gegen die DSGVO kann auch empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Es reicht schon wenn sich ein Besucher oder ein Mitarbeiter sich bei der Landes-Datenschutzbehörde beschwert. Der Zweck der Videoüberwachung muss für jede einzelne Kamera genau begründet werden und die Besucher, die „Betroffenen“ müssen über einen Informationsaushang genau über die Zwecke informiert werden. Vorabkontrolle mit Dokumentation, Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, Datenschutzfolgenabschätzung, AVV-Dienstleistervereinbarung und TOM (Technisch organisatorische Maßnahmen müssen im Zweifelsfall nachgewiesen werden können.