Schimmelpilzbildung - zum notwendigen Lüftungsverhalten des Mieters
Verfasser: pr-gateway on Monday, 7 December 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, zum Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16. Januar 2015 – 2-17 S 51/14, juris).
Ausgangslage:
Bei Schimmelpilzbildung in der Wohnung kann der Mieter seine Rechte, wie zum Beispiel Mietminderung, Zurückbehaltungsrecht und Schadensersatz, nur dann risikofrei geltend machen, wenn er ausreichend gelüftet und geheizt hat. Doch wie oft, wie lange und auf welche Art und Weise muss gelüftet werden? Das ist in der Rechtsprechung immer wieder umstritten. Die Urteile der Gerichte schwanken von zweimal täglich bis zu fünfmal täglich.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16. Januar 2015:
In einem vom Landgericht Frankfurt entschiedenen Fall gab es an einem älteren Objekt zwar Baumängel, der Gutachter konnte einen Zusammenhang mit der Schimmelpilzbildung aber nicht eindeutig bestätigen. Der Gutachter kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass bei einem drei- bis viermalige Stoßlüften zur Vermeidung von Tauwasserbildung an Kältebrücken die Schimmelpilzbildung hätte vermieden werden können. Die Frage war nun, ob ein solches Lüftungsverhalten einem berufstätigen Mieter auch zumutbar sei. Dazu das Landgericht Frankfurt im Leitsatz (Juris): Das tägliche drei- bis viermalige Stoßlüften zur Vermeidung von Tauwasserbildung an Kältebrücken belastet auch berufstätige Mieter nicht überobligatorisch.