Arbeitsrecht in München: Mindestausbildungsvergütung beachten
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 4 January 2022Anwältin für Arbeitsrecht in München: Das ist bei der Azubivergütung wichtig
MÜNCHEN. Im Jahr 2020 ist die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung in Kraft getreten. Darauf weist Fachanwältin für Arbeitsrecht Birgit Seidel aus München hin. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Auch Auszubildende in tariflich nicht gebundenen Betrieben haben einen Anspruch auf eine Entlohnung entsprechend dem Mindestlohn. Auszubildende, die in Deutschland eine Berufsausbildung beginnen, erhalten dem Mindestausbildungsvergütungsgesetz entsprechend mindestens 550 Euro pro Monat in ihrem ersten Lehrjahr. Zudem erfolgt eine Anpassung in den darauffolgenden Jahren des Ausbildungsverhältnisses. Das Gesetz sieht vor, die Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2022 auf 585 Euro und ab 2023 auf 620 Euro zu erhöhen. Ab dem zweiten Lehrjahr steigt der Ausbildungslohn um 18 Prozent, im dritten Lehrjahr um 35 und im vierten Ausbildungsjahr um 40 Prozent.