FG Münster: Für das Inventar wird beim Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer fällig
Verfasser: pr-gateway on Wednesday, 23 September 2020FG Münster: Für das Inventar wird beim Immobilienverkauf keine Spekulationssteuer fällig
Das Inventar ist beim Verkauf einer Immobilie nicht in den Spekulationsgewinn einzubeziehen. Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 3. August 2020 entschieden (Az.: 5 K 2493/18).
Wird eine nicht selbst genutzte Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb mit Gewinn verkauft, fällt Spekulationssteuer an. Erst nach einer Haltedauer von zehn Jahren wird keine Spekulationssteuer fällig, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtanwalte. Wird mit der Immobilie auch ihr Inventar verkauft, unterliegt dies aber nicht der Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Das hat jetzt das Finanzgericht Münster entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger im Jahr 2013 eine Ferienwohnung gekauft und diese vermietet. 2016 verkaufte er die Wohnung samt Inventar. Im Kaufvertrag wurde ein anteiliger Kaufpreis für das Inventar in Höhe von 45.000 Euro vereinbart.