Einblick ersetzt keine Auskunft
Verfasser: pr-gateway on Monday, 29 July 2019
1. Ein Arbeitgeber hat dem Betriebsrat Auskunft darüber zu erteilen, an welche Arbeitnehmer (mit Ausnahme leitender Angestellter) Sonderzahlungen geleistet wurden. Datenschutzrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
2. Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des § 80 Abs. 2 S 1 BetrVG wird nicht durch den Anspruch auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nach § 80 Abs. 2 S 2 BetrVG verdrängt.
3. Es bestehen datenschutzrechtliche Bedenken auch deshalb nicht, weil der Betriebsrat selbst Teil der verantwortlichen Stelle im Sinne von Art 4 Nr 7 EUV 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist.
Hessisches LAG, Beschl. vom 10.12.201916 - TaBV 130/18
rechtskräftig, Leitsätze vom Verfasser