OLG Köln: Werbung mit "Top Preis" ist nicht mit Werbung mit "Höchstpreis" gleichzusetzen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 3 March 2017OLG Köln: Werbung mit "Top Preis" ist nicht mit Werbung mit "Höchstpreis" gleichzusetzen
Werbung mit einem "Top Preis" ist nicht mit der Werbung mit einem "Höchstpreis" gleichzusetzen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az.: 6 U 173/14).
Gold hat seinen Preis - sowohl beim Ankauf als auch beim Verkauf. Die Werbung mit Preisen hat ihre Grenzen, wie ein Händler, der damit geworben hatte, Goldschmuck zu "Höchstpreisen" anzukaufen, erfahren musste. Von einem Mitbewerber hatte er sich für die Werbung mit "Höchstpreisen" eine Abmahnung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingehandelt, da er tatsächlich keine Höchstpreise gezahlt hatte. Kurz darauf warb er im Ladengeschäft und im Internet mit "Goldankauf zu Top Preisen". Der Mitbewerber sah hierin erneut einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sowie einen Verstoß gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung. Die Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe blieb jedoch erfolglos.