Lohngerechtigkeit für Betriebsratsmitglieder
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 29 September 2016Ein Beitrag von Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeitsrecht, von der Anwaltskanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf
1. Um sicherzustellen, dass Betriebsräte wegen ihres Engagements nicht von der betriebsüblichen Entwicklung abgeschnitten werden, richtet sich die Gehaltsberechnung nach der Gehaltsentwicklung der bei Amtsübernahme vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Werden einvernehmlich vergleichbare Arbeitnehmer festgelegt, sind sowohl das Betriebsratsmitglied als auch der Arbeitgeber hieran grundsätzlich gebunden.
2. Lässt sich nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, so muss der Durchschnitt aller Gehaltserhöhungen dieser Gruppe zugrunde gelegt werden. Es ist auf die Gehaltsentwicklung über den gesamten Zeitraum seit Amtsübernahme abzustellen.
Leitsätze der Verfasserinnen
LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2016, - 11 Sa 1249/15 -
nicht rechtskräftig, Revision eingelegt unter Az. 7 AZR 587/16