Krankheitsbedingte Kündigung wegen andauernder Leistungsunfähigkeit
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 15 September 2015Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, kann der Arbeitgeber auch bei einer länger anhaltenden Erkrankung des Arbeitnehmers nicht einfach kündigen. Ein solcher Kündigungsschutz besteht, wenn der Arbeitgeber regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.
In solchen Fällen kann der Arbeitgeber nur dann kündigen, wenn er die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätze berücksichtigt. Der Arbeitgeber muss die Kündigungsgründe im Übrigen vollständig darlegen und beweisen können. Dazu gehört eine sogenannte negative Prognose hinsichtlich der künftigen Entwicklung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers. Es muss zu erwarten sein, dass der Arbeitnehmer dauerhaft krank bleibt.
Der dauernden Leistungsunfähigkeit steht die völlige Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit gleich. Eine solche Ungewissheit besteht, wenn in absehbarer Zeit nicht mit einer positiven Entwicklung gerechnet werden kann (BAG, Urteil vom 20. November 2014 - 2 AZR 664/13 -, juris).
Als absehbar ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten anzusehen. Mit anderen Worten: Steht zu erwarten, dass der Arbeitnehmer länger als zwei Jahre krank bleiben wird, kann der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen.