Bahnfahrer mit "Ich fahre schwarz"-Zettel an der Mütze: strafbar wegen Beförderungserschleichung
Verfasser: pr-gateway on Monday, 26 October 2015Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15.
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin und Essen, zum Beschluss des OLG Köln vom 22.09.2015, Aktenzeichen: III-1 RVs 118/15.
Fall:
Ein Mann hatte sich, ohne einen Fahrschein gekauft zu haben, mit einem an seiner Mütze angebrachten Zettel, auf dem gut sicht- und lesbar "Ich fahre schwarz" stand, in einen ICE gesetzt. Er machte weder beim Einsteigen noch bei der Such nach einem Sitzplatz einen Mitarbeiter der Deutschen Bahn auf sich aufmerksam. Der Zugbegleiter bemerkte den Schwarzfahrer sowie dessen Zettel erst bei der routinemäßigen Fahrscheinkontrolle.
Nachdem das LG Bonn den Mann wegen Beförderungserschleichung verurteilt hatte, hat das OLG Köln diese Entscheidung nun bestätigt.
Der Strafbarkeit wegen Beförderungserschleichung nach § 265a StGB stehe die Auskunft auf dem Zettel an der Mütze des Schwarzfahrers nicht entgegen.
Indem er unbemerkt in den Zug gestiegen und sich einen Sitzplatz gesucht habe und anschließend gefahren sei, habe er den Anschein erweckt, dass er einen Fahrschein besitze. Dieser Anschein weder such nicht durch den "Ich fahre schwarz"-Zettel erschüttert. Der Bahnfahrer hätte vielmehr offen und unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass er den Fahrpreis nicht entrichten wolle.