BAG: Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags
Verfasser: pr-gateway on Monday, 14 November 2016BAG: Sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags
Liegen entsprechende tarifvertragliche Regelungen vor, kann ein Arbeitsvertrag auch länger als zwei Jahre befristet werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Vom Grundsatz her können Arbeitsverträge nicht länger als bis zu einer maximalen Dauer von zwei Jahren befristet werden, wenn kein sog. Sachgrund für die Befristung vorliegt. In dieser Zeit darf der Arbeitsvertrag höchstens drei Mal durch den Arbeitgeber verlängert werden bis die maximale Befristung von zwei Jahren erreicht ist. Bei entsprechenden tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ist aber auch eine längere sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses möglich, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 26. Oktober 2016 zeigt (Az.: 7 AZR 140/15).