Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.
Ein Grund für die Beschäftigung freier Mitarbeiter ist für Auftraggeber oftmals, dass dann kein Kündigungsschutz greift. Das geht solange gut, wie es sich auch tatsächlich um freie Mitarbeiter handelt. Handelt es sich aber tatsächlich um Scheinselbstständige, kann das für Auftraggeber sehr unangenehme Folgen haben.
Vertrag enthält Kündigungsfristen
Die Verträge mit den freien Mitarbeitern enthalten in der Regel Kündigungsfristen. Wann genau er nun gehen muss, ist aber einem freien Mitarbeiter in der Regel egal. Deshalb kümmert ihn die Kündigungsfrist wenig.
Als Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
Wäre der freie Mitarbeiter aber tatsächlich Arbeitnehmer, würde er Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen. Das dagegen wäre sehr interessant, weil dann die Möglichkeit bestünde, bei einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Somit ließe sich entweder eine Abfindung erzielen oder sich in ein Beschäftigungsverhältnis klagen. Ein solcher Fall legt dann vor, wenn der freie Mitarbeiter tatsächlich scheinselbstständig und somit Arbeitnehmer ist.
Konsequenzen für den Auftraggeber sind verheerend