Was Sie zu Ihrer Garage wissen sollten
Verfasser: pr-gateway on Tuesday, 6 October 2020ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet wichtige Fragen zur Nutzung
Die Garage: Ein beliebter Lagerplatz für Leergut, Gartenmöbel, Umzugskisten, Fahrräder und einiges mehr. Manchmal passt auch noch ein Auto rein. Auch wird sie gerne als Werkstatt, Fitnessraum oder Ausweichquartier genutzt. Was viele nicht wissen: Einiges davon ist verboten und kann richtig teuer werden. Geregelt wird dies in der Landesbauordnung der einzelnen Bundesländer. Viele Länder haben sogar eine eigene Garagenverordnung. Damit Sie in keine rechtliche Falle tappen, hat unser ARAG Experte Tobias Klingelhöfer interessante Fakten und Urteile zur Garage zusammengetragen.
Welche Nutzung ist erlaubt?
Tobias Klingelhöfer: Mit einer Garage darf man nicht einfach machen, was man will. Vor allem darf man sie nicht zweckentfremden, wie es juristisch formuliert heißt. Wer also etwa seine Hobbywerkstatt dort einrichtet oder seine Gartenmöbel aufbewahrt, handelt streng genommen rechtswidrig. Ein Fahrrad in der Garage ist in der Regel erlaubt, so lange es am Rand abgestellt wird und den Fahrer nicht an einer problemlosen Ein- und Ausfahrt hindert. Ebenfalls gestattet sind alle Gegenstände, die im direkten Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, wie etwa Wagenheber, Radkreuzschlüssel, Lackreiniger oder auch Reifen. Eine Pflicht, sein Auto dort abzustellen, besteht wiederum nicht.