Änderungskündigung: Bundesarbeitsgericht zur Unwirksamkeit
Verfasser: pr-gateway on Thursday, 13 April 2017Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.01.2017 - 2 AZR 68/16.
Mit einer Änderungskündigung kann der Arbeitgeber ausnahmsweise einseitig die Arbeitsbedingungen ändern, indem er dem Arbeitnehmer kündigt und ihm aber gleichzeitig die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den veränderten Bedingungen anbietet. Die Änderungskündigung ist damit im Vergleich zur normalen Kündigung ein milderes Mittel und muss aufgrund des sog. ultima ratio Grundsatzes im Arbeitsrecht deshalb vom Arbeitgeber grundsätzlich zunächst ausgeschöpft werden, bevor er auf eine Beendigungskündigung zurückgreift. Bei einer Änderungskündigung kann allerdings für den Arbeitgeber auch eine ganze Menge schieflaufen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Januar 2017 (2 AZR 68/16) eindrucksvoll zeigt.
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