Betriebsprüfung & E-Mails: BFH bestätigt strenge Vorlagepflicht für Unternehmen
Verfasser: pr-gateway on Friday, 15 May 2026
Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner (https://www.franz-partner.de) in Essen und Velbert, erklärt, dass in Deutschland eine strenge Pflicht zur Vorlage steuerrelevanter E-Mails im Rahmen von Außenprüfungen durch das Finanzamt besteht. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt (BFH, 11. Senat, Beschluss vom 30.04.2025, Aktenzeichen XI R 15/23), dass E-Mails, die Handels- oder Geschäftsbriefe darstellen oder Buchungsbelege beinhalten, aufbewahrungspflichtig sind.
Unternehmen müssen im Rahmen einer Außenprüfung E-Mails mit steuerlichem Bezug vorlegen. Dies ergibt sich aus § 147 Abs. 6 Abgabenordnung (AO). Danach sind Handels- und Geschäftsbriefe, wozu auch E-Mails zählen, geordnet aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Das gilt sowohl für empfangene als auch für versendete E-Mails, sofern sie steuerlich relevant sind, zum Beispiel im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen.