Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers - Tipps für Arbeitnehmer
Verfasser: pr-gateway on Friday, 8 April 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Der Arbeitgeber muss den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben nicht nennen. Dennoch handelt es sich bei den meisten Kündigungen um betriebsbedingte Kündigungen. Eine solche Kündigung wird nur dann auf ihre Wirksamkeit hin überprüft, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhebt. Dann ist es nämlich am Arbeitgeber, die betriebsbedingten Gründe darzulegen und zu beweisen. Damit haben Arbeitgeber in der Praxis regelmäßig Schwierigkeiten, weshalb Arbeitnehmer vor Gericht gute Abfindungen erzielen können.
Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung. Abgesehen von den notwendigen Formalien wie Betriebsratsanhörung, Schriftform etc. gibt es vier wesentliche Voraussetzungen für wirksame betriebsbedingte Kündigungen: