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Herausnehmbarer Zahnersatz mit Thermoplasten ist etabliert

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Herausnehmbarer Zahnersatz mit Thermoplasten ist etabliert
Prothesen und Zahnersatz ohne Metallklammern von Zahntechnik Kropp

Wenn es nach den Vorstellungen von Gerhard Kropp geht, würde in seinem Zahnlabor so gut kein Patient mehr Prothesen mit Metallklammern hergestellt bekommen. Doch immer noch setzen viele Zahnärzte auf die konventionelle Prothetik. Dabei sind herausnehmbare Prothesen aus thermoplastischen Kunststoffen die Zukunft, da sie keinerlei Unverträglichkeiten bewirken.

Bei vielen Patienten hat sich herumgesprochen, dass Zahnersatz, der Metall enthält, zu Unverträglichkeiten führen kann. Entsprechend steigt die Nachfrage nach biokompatiblem Zahnersatz. Bei herausnehmbarem Zahnersatz musste in der Vergangenheit jedoch ein Kompromiss gefunden werden. Grund: für die Metall-klammer, die für den optimalen Sitz der Prothese sorgt, gab es kein alternatives Material, welches langfristig die einwandfreie Funktion der Prothese sicherstellt. Das hat sich in den letzten Jahren durch die Entwicklung von Hochleistungskunststoffen geändert.

Zeit für den Ötztaler Bergsommer

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Zeit für den Ötztaler Bergsommer
Urige Hüttenjause

Eine Reise ins längste Seitental Tirols. Das Ötztal überzeugt bei Sommerurlabbern nicht nur durch seine Vielfalt an Aktiviäten sondern auch durch die Bergmassive der Ötztaler Alpen, in denen die berühmte Gletschermumie Ötzi gefunden wurde.
Nicht nur Ötzi suchte damals den Weg ins Ötztal, ob nun auf der Suche nach einem Urlaub oder doch die Nahrungssuche bleibt bis heute ein Geheimnis.

Kein Geheimnis sind die zahlreichen Aktivitäten die das Ötztal im Sommer zu bieten hat. Wanderer, Bergsteiger, Biker, große und kleine Entdecker, Outdoor-Freaks und Genießer finden hier eine touristische Infrastruktur vor die seines Gleichen im Alpenraum sucht.

Klassiker, wie der Ötztaler Radmarathon oder die "Schnitzeljagd" machen das Ötztal zur berühmten Raddestination und mit dem neuen Flow Trail "Teäre Line" wurde der Meilenstein der Bike Republic gelegt.

Hinweise für Arbeitnehmer zur Änderungskündigung

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In der Regel keine Vorteile für Arbeitnehmer durch Änderungskündigung:

Die Änderungskündigung ist ein Mittel des Arbeitgebers, um zwangsweise durchzusetzen, dass Arbeitsbedingungen verändert werden. Arbeitnehmer sollten sich daher in der Regel keine Vorteile von einer Änderungskündigung versprechen, aus ihrer Sicht werden sich die Arbeitsbedingungen verschlechtern. Geht es nämlich darum, die Arbeitsbedingungen (auch nur zum Teil) zu verbessern, können Arbeitgeber immer zum Mittel des Änderungsvertrags greifen. Zur Änderungskündigung werden Arbeitgeber nur dann greifen, wenn sie davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer den veränderten Bedingungen nicht freiwillig zustimmen wird.

Oftmals sind Änderungskündigungen unwirksam:

Arbeitgeber haben es in der Praxis allerdings schwer, wirksame Änderungskündigungen auszusprechen. Das gilt besonders dann, wenn die Vergütung oder sonstige wirtschaftliche Vorteile des Arbeitnehmers gekürzt werden sollen. Außerdem müssen sich Arbeitgeber an eine Reihe von Formvorschriften halten, die gerne vernachlässigt werden.

Arbeitnehmer müssen auf Änderungskündigung reagieren:

Fehlendes betriebliches Eingliederungsmanagement - Unwirksamkeit der krankheitsbedingten Kündigung

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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) unbedingt durchführen:

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist bei fehlendem betrieblichem Eingliederungsmanagement zwar nicht unwirksam, sofern es sich nicht um einen schwerbehinderten Mitarbeiter handelt. Trotzdem sollten Arbeitgeber nicht darauf verzichten, auch wenn es keinen Betriebsrat im Betrieb gibt.

Auswirkungen auf Darlegungs- und Beweislast bei fehlendem betrieblichen Eingliederungsmanagement:

Führt der Arbeitgeber kein betriebliches Eingliederungsmanagement durch, darf er sich später nicht bloß darauf beschränken zu bestreiten, dass es keine betrieblichen Einflussmöglichkeiten gibt, um den Arbeitsplatz so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer weiter tätig werden kann. Der Arbeitgeber ist dann vielmehr gehalten, im Einzelnen mit "umfassendem konkreten Sachvortrag" zu schildern, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden kann und auch ein Einsatz sowohl nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung ausgeschlossen sei als auch auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit nicht in Betracht komme (BAG 12.7.2007 - 2 AZR 716/06 - NZA 2008, 173).

Gerichte verlangen mitunter organisierten Suchprozess:

Mögliche Scheinselbstständigkeit des freien Mitarbeiters - wie sollten Auftraggeber reagieren?

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Ich erlebe immer wieder, dass sich Auftraggeber speziell bei anstehenden Betriebsprüfungen Sorgen darüber machen, dass einzelne Mitarbeiter scheinselbstständig sein könnten. Oftmals sieht es folgendermaßen aus: Die Verträge mit den freien Mitarbeitern sind zumeist ordnungsgemäß, sprich inhaltlich auch tatsächlich solche echter freier Mitarbeiter. Tatsächlich läuft es aber häufig in der Praxis über Jahre hinweg anders, als in den Verträgen vorgesehen. Im Zuge einer zunehmenden Eingliederung der ursprünglich freien Mitarbeiter in den Betrieb werden ihnen dann Anweisungen erteilt oder aber sie geben sogar selbst Weisungen an andere Arbeitnehmer des Auftraggebers.

Letzteres bedeutet übrigens immer, dass die Mitarbeiter dann auch selbst als Arbeitnehmer einzuordnen sind. Weitere Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit sind Urlaub, Weihnachtsgeld oder auch regelmäßiges Erscheinen zur Arbeit und Abmelden zur Pause. In diesem Fall spricht dann viel dafür, dass es sich bei den vermeintlich freien Mitarbeitern tatsächlich um Arbeitnehmer handelt. Wie sollten Auftraggeber nun reagieren?

Mögliche Scheinselbstständigkeit genau überprüfen:

Wie lassen sich Selbstständige und Scheinselbstständige in der Praxis voneinander abgrenzen?

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Keine Rechtssicherheit:

Willkür der Gerichte, Einzelfallprüfungen und generell Unübersichtlichkeit sind prägend, wenn es darum geht, Selbstständige und Scheinselbstständige, also Arbeitnehmer voneinander abzugrenzen. De Gesetzgeber hat es in der Vergangenheit nicht geschafft, durch eindeutige Kriterien zur Abgrenzung Rechtssicherheit zu schaffen und auch von dem aktuellen Gesetzgebungsverfahren ist keine Verbesserung der Lage zu erwarten. Schließlich gehen Arbeitsgerichte, Finanzgerichte und Sozialgerichte auch noch von verschiedenen Arbeitnehmerbegriffen aus.

Prüfung erfolgt bezogen auf den Einzelfall:

Ursprünglich gab es einen gesetzlich fixierten Katalog mit Kriterien zu Abgrenzung, dieser wurde allerdings wieder abgeschafft. Daher prüfen Gerichte den Status bezogen auf den Einzelfall, wobei zahlreiche verschieden Kriterien und Indizien berücksichtigt werden. Entscheidend ist oftmals, wer welche von diesen Kriterien bzw. Indizien wann beweisen kann. Schließlich kommt es dann darauf an, wie das jeweilige Gericht diese Kriterien bewertet.

Vertrag als Ausgangspunkt:

Kündigung wegen Krankheit: Prüfung der Arbeitsgerichte bei krankheitsbedingter Kündigung (Teil 3)

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Kündigungsschutz bei Kündigung wegen Krankheit. Der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz greift, wenn Arbeitnehmer mehr als ein halbes Jahr in einem Unternehmen beschäftigt sind, in dem regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter arbeiten. In diesem Fall braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund. Die Krankheit eines Arbeitnehmers kann einen solchen Kündigungsgrund darstellen.

Krankheit als Kündigungsgrund. Folgende Gründe kommen für eine krankheitsbedingte Kündigung in Betracht:

- Häufige Kurzzeiterkrankungen
- Langzeiterkrankung
- krankheitsbedingte Leistungsminderung
- dauernde Arbeitsunfähigkeit, bzw. Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit da in den nächsten zwei Jahren nicht mit einer anderen Prognose gerechnet werden kann.

Rechtsprechung wendet schwierige Prüfung an

Ob die Kündigung wegen einer Krankheit wirksam ist, wird von den Gerichten in vier Stufen überprüft. Im ersten Teil ging es um die ersten beiden Stufen (negative Gesundheitsprognose und erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers). Im zweiten Teil hat sich um die Verhältnismäßigkeit der Kündigung gedreht.

4. Stufe: Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers

Wer immer Ja sagt, blockiert seine eigene Karriere

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Bei Grauem Star: Kunstlinse ist nicht gleich Kunstlinse

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 Kunstlinse ist nicht gleich Kunstlinse
Es gibt verschiedene Kunstlinsen, die eingesetzt werden können.

Standardlinse oder Premiumlinse, monofokale oder multifokale Linse, Kunstlinsen mit torischen oder asphärischen Zusatzfunktionen oder UV-Filtern, die Auswahl an Kunstlinsen, die vor allem bei der Diagnose Grauer Star (http://www.initiativegrauerstar.de/bei-grauem-star-kunstlinse-ist-nicht-...) eine Rolle spielen, ist heute groß. Ganz wichtig dabei: Eine Alternative zur Implantation einer künstlichen Augenlinse gibt es beim Auftreten von Grauem Star nicht, der sich in den allermeisten Fällen als eine Folge des Älterwerdens entwickelt. Dem Augenarzt kommt in der Vorbereitung auf die Operation am Grauen Star eine wichtige beratende Funktion zu. Denn die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Form der künstlichen Augenlinse hat eine gewisse Tragweite: Sie verbleibt nämlich im Auge und muss nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach der Beseitigung des Grauen Stars erneut ausgetauscht werden.

Unternehmensgründer für Musik-Business gesucht

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Klaus Forster, Gründer der Rooms4Music GmbH, hat eine klare Vision: „2022 kommen die erfolgreichsten deutschen Bands aus Stuttgart!“
Seit 2010 hat sich das Proberaumzentrum in Stuttgart-Weilimdorf unter Musikern und Bands als eine Einrichtung etabliert, die weit mehr zu bieten hat als bloße Raumvermietung. Am 5.6.2016 findet dort bereits der 23. Musikertag statt. Nun macht der erfolgreiche Unternehmer ein spannendes Angebot für Gleichgesinnte:

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