Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Viele Betriebskostenabrechnungen enthalten Positionen, die an sich überhaupt nicht auf den Mieter umlegbar sind. Doch wonach bestimmt sich eine Umlegbarkeit von Betriebskosten eigentlich?
Zuerst den Mietvertrag prüfen:
Der Vermieter kann wirksam nur die Betriebskosten umlegen, deren Umlage im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Zur Prüfung einer Betriebskostenabrechnung gehört daher unbedingt, dass sämtliche umgelegten Positionen anhand des Mietvertrages auf die Umlagefähigkeit überprüft werden. Es reicht allerdings, wenn im Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung und die danach umlegbaren Betriebskosten Bezug genommen wird. Dann können die dort aufgeführten Betriebskosten umgelegt werden.
Handelt es sich wirklich um Betriebskosten?
Kosten der Verwaltung und der Instandsetzung können in Wohnraummietverhältnissen nicht wirksam auf den Mieter umgelegt werden. Das gilt auch dann, wenn es entsprechende Vereinbarungen in dem jeweiligen Wohnraummietvertrag gibt. Solche Vereinbarungen sind unwirksam.
Viele Kostenpositionen enthalten auch Kosten der Verwaltung und der Instandsetzung:
In der Praxis stellt sich das Problem häufig nicht so offensichtlich. Viele Kostenpositionen enthalten verdeckte Kosten der Verwaltung und Instandsetzung.