Machen sich Arbeitgeber strafbar, die Arbeitnehmer beschäftigen, die auf Terrorlisten geführt werden?
Verfasser: pr-gateway on Friday, 29 January 2016Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie - Teil 3
Zumindest bei großen Unternehmen erfolgt derzeit eine gezielte Suche nach möglichen Terroristen in der Belegschaft. So führt zum Beispiel die Firma Daimler bei sämtlichen alle drei Monate ein so genanntes "Terrorscreening" durch. Hierbei erfolgt ein Abgleich der Namenslisten der Mitarbeiter mit den per EU-Verordnung erfassten terrorverdächtigen Personen. Was müssen Arbeitgeber beachten, die Arbeitnehmer beschäftigen, die auf den Namenslisten stehen?
Bereitstellungsverbot:
Für Personen und Vereinigungen, die auf den Terrorlisten geführt werden, besteht gemäß Art. 2 II (EG) Nr. 881/2002 ein so genanntes Bereitstellungsverbot. Die Bereitstellung jeglicher finanzieller Mittel, also auch die Zahlung von Arbeitsentgelt, an solche Personen ist verboten.
Strafbarkeit der Zahlung von Arbeitsentgelt: